Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 69

§ 69 – Dauer der Förderung

(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe: bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats, im Fall einer Berufsausbildung jedoch nur, solange das Berufsausbildungsverhältnis fortbesteht, normal normal für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn a) bei einer Berufsausbildung die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht oder normal normal b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme die Maßnahme nicht länger als 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehrlingsgeburten oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird, nicht länger als 18 Wochen (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) unterbrochen wird, normal normal normal alpha normal normal wenn bei einer Berufsausbildung die oder der Auszubildende aus einem sonstigen Grund der Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbildungsvergütung weitergezahlt oder an deren Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder normal normal wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für das Fernbleiben der oder des Auszubildenden vorliegt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Berufsausbildungsbeihilfe wird während der Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate für die Berufsausbildung und ein Jahr für andere Bildungsmaßnahmen.
  • Bei Krankheit kann die Beihilfe bis zu drei Monate nach Krankheitsbeginn gezahlt werden, solange das Ausbildungsverhältnis besteht.
  • Bei Schwangerschaft oder nach der Geburt gibt es ebenfalls Anspruch auf Beihilfe, abhängig von bestimmten Bedingungen.
  • Fehlzeiten aus anderen wichtigen Gründen können ebenfalls zu einem Anspruch auf Beihilfe führen, wenn die Ausbildungsvergütung weitergezahlt wird.